Valendas Impuls
Gründung und Statuten

Gründung und Statuten

Gründung

Am 16. Oktober 2003 wurde der Grundstein für den zukünftigen Verein Valendas Impuls gelegt. An diesem Abend erfuhr die Bevölkerung näheres über den Reiz wie auch die Schattenseiten von Valendas. Kurz darauf fand die erste, lose Arbeitsgruppensitzung statt, mit der Absicht gemeinsame Werte und Ziele für die zukünftigen Tätigkeiten zu definieren. Eine erste Hürde wurde im Frühling 2004 genommen. In dieser Zeit wurde ein Fragebogen an die Bevölkerung verteilt, welcher mit dem erstaunlichen Rücklauf von über 30% ein grosses Interesse am Geschehen im Dorf und den Fraktionen zeigte.

Aus den Schwerpunkten der Umfrage wurden die Ziele des Vereins ergänzt und am Abend des 4. Septembers 2004 der Verein Valendas Impuls von 13 Gründungsmitgliedern gegründet.

Bis Heute wurden etliche kleinere und grössere Projekte gestartet. Einige Projekte sind bereits realisiert, andere sind noch noch in Arbeit. Auch diese Internetseite war das Ergebnis eines Projektes.


Statuten

An der Gründungsversammlung vom 4. September 2004 haben wir unsere heutigen Statuten genehmigt.

Statuten vom 4.9.2004

Art. 1  Name und Sitz
Unter dem Namen Valendas Impuls besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff des ZGB mit Sitz in Valendas.

Art. 2 Zweck und Aufgaben
Der Verein setzt sich für eine nachhaltige Dorfentwicklung ein. Er sensibilisiert die Dorfbevölkerung für die Einmaligkeit der Gemeinde Valendas, des Dorfes Valendas und der verschiedenen Fraktionen mit Ihren vielen Besonderheiten. Er initiiert Projekte und versucht diese zusammen mit anderen Institutionen umzusetzen. Insbesondere sind folgende Ziele zu verwirklichen:
– Erhaltung des Ortsbildes
– Erhaltung der schützens- und erhaltenswerten Bauten und Freiräume in der Gemeinde Valendas
– Förderung der Nutzung dieser Bausubstanz nach heutigen Bedürfnissen
– Erarbeitung einer strukturierten Dorfkernplanung
– Organisiert und leistet konkrete Finanzierungshilfen an bewilligte Projekte von betroffenen Grundeigentümern und Bauherren
– Fördert das Image des Dorfes als attraktives Wohndorf
– Sucht Möglichkeiten für die Schaffung von attraktivem Bauland
– Setzt sich ein für die Erhaltung bestehender Infrastrukturen wie Laden, Restaurant, Schulzentrum, etc.
– Fördert und unterstützt Aktivitäten vermehrter Wertschöpfung im Dorf
– Fördert die Vernetzung von Landwirtschaft und Tourismus
– Unterstützt die Ansiedlung von Kleingewerbe
– Unternimmt andere geeignete Massnahmen, die dem Vereinszweck entsprechen

Art. 3 Mitglieder
Der Verein ist offen für natürliche und juristische Personen, die sich zur Einhaltung der Statuten, sowie zur Bezahlung des jährlichen Mitgliederbetrags verpflichten. Jedes Mitglied hat eine Stimme an der Vereinsversammlung.

Art. 4 Verlust der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft geht verloren:
– durch schriftliche Kündigung des Mitglieds, die jederzeit möglich ist
– wegen Nicht-Bezahlung des jährlichen Mitgliederbeitrags sechs Monate nach Fälligkeit, trotz Mahnung nach vier Monaten nach Zahlungsfrist
– nach einem Ausschluss aus wichtigen Gründen, der durch den Vorstand ausgesprochen und durch die Vereinsversammlung genehmigt wurde, wobei der/die Betroffene vorher mit eingeschriebenem Brief zur Stellungnahme eingeladen worden ist.
– Der Austritt erfolgt auf Ende des laufenden Vereinsjahres. Als Vereinsjahr gilt das Kalenderjahr.

Art. 5 Gönner
Als Gönner des Vereins gelten Personen, welche jährlich einen freiwilligen Beitrag in mindestens der Höhe des Mitgliederbeitrags an den Verein bezahlen. Gönner haben kein Stimmrecht an der Vereinsversammlung.

Art. 6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind die Vereinsversammlung, der Vorstand und die Kontrollstelle.

Art. 7 Vereinsversammlung
Die Vereinsversammlung hat folgende Befugnisse
– Wahl des Vorstandes, des/der Präsidenten/in und der Kontrollstelle
– Abnahme der Jahresrechnung und des Geschäftsberichts
– Genehmigung des Budgets
– Genehmigung des generellen Tätigkeitsprogramms
– Festsetzung der Mitgliederbeiträge
– Änderung der Statuten
– Auflösung des Vereins
– Aufsicht über die Tätigkeit der Organe
– Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern.

Die ordentliche Vereinsversammlung findet einmal jährlich statt. Die Vereinsversammlung wird vom Vorstand mindestens 3 Wochen vor dem Termin einberufen. Die Einberufung erfolgt unter Bekanntgabe der Traktanden schriftlich an die Mitglieder oder wird im ordentlichen Publikationsorgan (Amtsblatt) der Gemeinde Valendas publiziert. Eine ausserordentliche Vereinsversammlung kann nach Beschluss des Vorstandes oder auf Antrag von mindestens einem Fünftel der Mitglieder einberufen werden.

Art. 8 Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern, dem Präsidenten/In, Aktuar/In, Kassier/In. Diese drei werden für die Dauer von drei Jahren gewählt. Es können bei Bedarf mehr Vorstandsmitglieder gewählt werden. Der Vorstand konstituiert sich selbst. Der Vorstand ist das leitende Organ des Vereins und behandelt alle Geschäfte, die gemäss Statuten nicht einem anderen Organ zugewiesen sind. Der Vorstand kann Arbeitsgruppen einberufen. Jede Arbeitsgruppe ist mit beratender Stimme durch eine Person im Vorstand vertreten. Präsident/In, Kassier/In und Aktuar/In unterzeichnen rechtsverbindlich kollektiv zu zweien.

Art. 9 Kontrollstelle
Die Kontrollstelle besteht aus zwei Revisoren/Innen. Sie kontrollieren die Geschäftsführung, die Verwendung der Mittel und die Vereinsbuchhaltung.
Sie erstatten der Vereinsversammlung schriftlich Bericht über das Ergebnisihrer Kontrolle. Die Kontrollstelle kann auch einem anerkannten Treuhandbüro übertragen werden.

Art. 10 Finanzen
Vereinseinnahmen sind die Mitgliederbeiträge, Gönnerbeiträge, Zuwendungen, Erträge und öffentliche Gelder.

Art. 11 Haftung
Der Verein haftet nur im Rahmen seines Vermögens, die persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

Art. 12 Statutenänderungen oder Auflösung des Vereins
Für eine Statutenänderung oder eine Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der an der Vereinsversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich.
Bei Auflösung geht der Liquidationsüberschuss an die Gemeinde Valendas zur Verwendung im Sinne des Zwecks des Vereins laut Art. 2 der Statuten.

Art. 13 Weitere Bestimmungen
Für alles Nichtgeregelte gilt das ZGB und das OR.

Die vorliegenden Statuten wurden am 4. September 2004 von der Gründungsversammlung des Vereins in Valendas genehmigt.

Der Präsident Walter Marchion 
Die Aktuarin Daniela Brunner